Allgemeine Vertragsgrundlagen (AVG)

Stand: 1. Januar 2016

 

1. Geltungsbereich

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Vertragsgrundlagen (AVG) regeln die Bedingungen, unter denen der Grafik-Designer Roland Scheil (im Folgenden »Designer« genannt) seine Leistungen anbietet. Die AVG sind Vertragsbestandteil und gelten für den vorliegen Auftrag sowie auch für die zukünftigen Geschäfte zwischen dem Designer und dem Auftraggeber. Sie werden vom Auftraggeber in vollem Umfang in der zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses geltenden Fassung akzeptiert. Von diesen Bedingungen abweichenden Regelungen, insbesondere auch Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wird hiermit widersprochen.

1.2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der Gesetze und Übereinkommen des internationalen Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

1.3. Nebenabreden zu diesen AVG bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.4. Sollten aus irgendeinem Grund einzelne Bestimmungen der vorliegenden AVG unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

 

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1. Ein vom Designer gegenüber dem Auftraggeber abgegebenes Angebot hat eine Gültigkeit von vier Wochen ab Zusendung. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Absendung des Angebots.

2.2. Mit der Übermittlung eines weiteren Angebots durch den Designer an den Auftraggeber verlieren die bisher unterbreiteten und noch nicht angenommenen Angebote ihre Gültigkeit, sofern sie denselben Auftrag betreffen.

2.3. Ein Vertrag kommt zustande, sobald der Auftraggeber ein vom Designer abgegebenes Angebot schriftlich (per Post oder E-Mail) annimmt. Eine mündliche Zusage des Auftraggebers genügt nicht für einen Vertragsabschluss, es sei denn, der Designer erbringt die Leistung.

 

3. Gefahrtragung, Haftung nach Abnahme, Rügepflicht

3.1. Die Zusendung und Rücksendung von Arbeitsergebnissen, Reinzeichnungen, Vorlagen und sonstigen Unterlagen durch den Designer erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

3.2. Mit der Abnahme der Leistungen bzw. des Arbeitsergebnisses und / oder der Freigabe von Entwürfen und Reinzeichnungen übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild mit der Folge, dass die Haftung des Designers insoweit entfällt.

3.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Designer erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse nach Erhalt innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber dem Designer zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung des Werkes, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die Leistungen und Arbeitsergebnisse des Designers in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

 

4. Vergütung, Zahlungsbedingung

4.1. Sämtliche Leistungen und Arbeitsergebnisse, die der Desig­ner für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Die Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzug.

4.2. Die Vergütung ist mit Lieferung und Abnahme der Leistungen bzw. der Arbeitsergebnisse des Designers sowie mit Stellung der Rechnung fällig. Jede Rechnung ist vom Auftrag­geber ohne Abzug sofort nach Erhalt durch Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto zu bezahlen.

4.3. Werden die Leistungen bzw. Arbeitsergebnisse des Designers in Teilen abgenommen, so ist der Designer berechtigt, nach der Abnahme von Teillieferungen vom Auftraggeber eine Teilvergütung zu verlangen.

4.4. Soweit nicht anders vereinbart, besteht für den Designer im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Abnahme der Leistungen oder Arbeitsergebnisse Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Designer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

4.5. Ist für die Durchführung eines Auftrags die Beauftragung Dritter erforderlich, ist der Auftraggeber verpflichtet, die daraus entstehenden Kosten (Fremdkosten) zu tragen (siehe unter Ziffer 5).

 

5. Fremdkosten, Vorauszahlung

5.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu ge­ge­be­nen­falls schriftliche Vollmachten zu erteilen.

5.2. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.

5.3. Der Designer ist berechtigt, vom Auftraggeber Vorauszahlungen von bis zu 50 Prozent der vereinbarten Vergütung zu verlangen, wenn Fremdkosten von über 500,00 € erwartet werden. Sollte der Auftraggeber diese Vorauszahlungen auch nach schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist leisten, ist der Designer berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Die aus dem Rücktritt resultierenden Kosten hat der Auftraggeber zu tragen.

 

6. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte

6.1. Eine Aufrechnung von Gegenforderungen des Auftrag­gebers mit Forderungen des Designers ist nur dann möglich, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

6.2. Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers wegen Ansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen sind ausgeschlossen.

 

7. Herausgabe von Daten

7.1. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Designer nicht verpflichtet, dem Auftraggeber Datenträger, Dateien oder sonstige Daten seiner Leistungen oder Arbeitsergebnisse zu übergeben oder zur Verfügung zu stellen.

7.2. Sollte der Designer dem Auftraggeber Datenträger, Dateien oder sonstige Daten zur Verfügung stellen, dürfen diese nur mit schriftlicher Zustimmung des Designers verändert werden.

8. Nutzungseinräumung, Vertragsstrafe bei Verstößen

8.1. Der Auftraggeber erhält vom Designer ein einfaches, nicht-exklusives Nutzungsrecht an den Leistungen und Arbeitsergebnissen bzw. urheberrechtlichen Werken des Designers zu dem vertragsgemäßen Zweck in dem vereinbarten Zeitraum, soweit vertraglich nicht etwas anderes vereinbart wird.

8.2. Die Einräumung der Nutzungsrechte nach dem vorstehenden Absatz an den Auftraggeber erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Auftraggeber die aus dem jeweiligen Auftrag resultierenden Rechnungen vollständig bezahlt.

8.3. Jede über den vertragsgemäßen Zweck hinausgehende Nutzung und Auswertung der Leistungen / Arbeitsergebnisse bzw. urheberrechtlichen Werke des Designers bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Designers. Dies gilt insbesondere für jede erneute Nutzung von Entwürfen und Reinzeichnungen durch den Auftraggeber.

8.4. Eine Unterlizenzierung oder eine Weitergabe der eingeräumten Nutzungsrechte an Dritte durch den Auftraggeber ist ohne Zustimmung des Designers nicht gestattet.

8.5. Mit Übergabe und Abnahme der Leistungen / Arbeitsergebnisse bzw. urheberrechtlichen Werke erwirbt der Auftraggeber vom Designer keine ausschließlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht anders vereinbart, bleibt der Designer Eigentümer der übergebenen Unterlagen, Entwürfe, Reinzeichnungen, Datenträger etc.

8.6. Soweit nicht anders vereinbart, bedürfen Bearbeitungen und Änderungen der Leistungen, Arbeitsergebnisse und der urheberrechtlichen Werke des Designers durch den Auftraggeber der ausdrücklichen Zustimmung des Designers.

8.7. Will der Auftraggeber Leistungen und Arbeitsergebnisse bzw. urheberrechtliche Werke des Designers als formale Schutzrechte zur Eintragung in ein amtliches Register anmelden, bedarf es dazu der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Designers.

8.8. Im Falle einer nicht vom Vertrag umfassten Nutzung, öffentlichen Zugänglichmachung, Veröffentlichung, Weitergabe oder sonstigen Auswertung der Arbeitsergebnisse oder urheberrechtlichen Werke des Designers ist der Auftraggeber neben der vertraglichen Vergütung zusätzlich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung verpflichtet. Davon unberührt bleibt das Recht des Designers, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.

 

9. Urhebernennung

Soweit nicht anders vereinbart, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Designer an geeigneter Stelle vollständig als Urheber zu benennen. Im Falle einer Nichtnennung ist der Auftraggeber neben der vertraglichen Vergütung zusätzlich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung verpflichtet.

 

10. Schutz der Rechte Dritter, Verantwortlichkeit des Auftraggebers

10.1. Der Designer ist nicht dafür verantwortlich, zu überprüfen, inwieweit im Rahmen eines Auftrags verwendete Inhalte Urheberrechte, Markenrechte, Persönlichkeitsrechte und / oder sonstige Rechte Dritter verletzen.

10.2. Der Auftraggeber ist deshalb allein dafür verantwortlich, etwaige notwendige Nutzungsrechte und sonstige Zustimmungen von den Rechteinhabern zu erwerben.

10.3. Der Designer ist verpflichtet, den Auftraggeber auf eventuelle rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern sie ihm bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.

 

11. Freistellungserklärung und Haftung des Auftraggebers

11.1. Der Auftraggeber stellt den Designer hiermit von sämtlichen Ansprüchen und Forderungen gleich welcher Art frei, die von Dritten gegenüber dem Designer wegen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Inhalten und Vorlagen geltend gemacht werden. Dies beinhaltet die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung sowie Gerichtskosten.

11.2. Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Designer für alle vom Designer auf Veranlassung des Auftraggebers eingestellten Inhalte, Texte, Bilder und sonstige Daten, wenn diese gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.

11.3. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftrag­geber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

 

12. Verwendung der Auftragsergebnisse und des Namens des Auftraggebers für Eigenwerbung

12.1. Der Designer ist berechtigt, die im Rahmen des Auftrags erstellten Arbeitsergebnisse bzw. urheberrechtlichen Werke für Eigenwerbung zu verwenden, auch wenn dem Auftraggeber das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wurde.

12.2. Der Designer ist berechtigt, den Namen des Auftraggebers im Rahmen seiner Eigenwerbung als Referenz anzugeben.

 

13. Kündigung

13.1. Jede Kündigungserklärung bedarf der Schriftform (Brief oder E-Mail). Teilkündigungen sind zulässig, soweit sie eine vollständige Leistungsphase betreffen.

13.2. Hat der Auftraggeber den Kündigungsgrund zu vertreten, hat der Designer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Den Parteien bleibt vorbehalten, niedrigere bzw. höhere ersparte Aufwendungen nachzuweisen. Weiter gehende Ansprüche des Auftrag­gebers sind ausgeschlossen.

13.3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

 

14. Haftung und Haftungsbegrenzung

Die Haftung des Designers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen des Designers.

Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht

a: bei Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit);

b: bei Schäden, die durch das Fehlen einer Beschaffenheit entstan­den sind, die der Designer garantiert hat;

c: bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz;

d: bei der Verletzung von Kardinalpflichten (wesentlichen Vertragspflichten). Hierzu gehören die Schäden, die der Designer durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursacht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Der Designer haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

 

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Ist der Auftraggeber ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so gilt als Gerichtsstand Hamburg. Im Übrigen bestimmt sich der Gerichtsstand nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen.

© 2017–2018  Roland Scheil Design

Allgemeine Vertragsgrundlagen (AVG)

Stand: 1. Januar 2016

 

1. Geltungsbereich

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Vertragsgrundlagen (AVG) regeln die Bedingungen, unter denen der Grafik-Designer Roland Scheil (im Folgenden »Designer« genannt) seine Leistungen anbietet. Die AVG sind Vertragsbestandteil und gelten für den vorliegen Auftrag sowie auch für die zukünftigen Geschäfte zwischen dem Designer und dem Auftraggeber. Sie werden vom Auftraggeber in vollem Umfang in der zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses geltenden Fassung akzeptiert. Von diesen Bedingungen abweichenden Regelungen, insbesondere auch Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wird hiermit widersprochen.

1.2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der Gesetze und Übereinkommen des internationalen Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

1.3. Nebenabreden zu diesen AVG bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.4. Sollten aus irgendeinem Grund einzelne Bestimmungen der vorliegenden AVG unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

 

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1. Ein vom Designer gegenüber dem Auftraggeber abgegebenes Angebot hat eine Gültigkeit von vier Wochen ab Zusendung. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Absendung des Angebots.

2.2. Mit der Übermittlung eines weiteren Angebots durch den Designer an den Auftraggeber verlieren die bisher unterbreiteten und noch nicht angenommenen Angebote ihre Gültigkeit, sofern sie denselben Auftrag betreffen.

2.3. Ein Vertrag kommt zustande, sobald der Auftraggeber ein vom Designer abgegebenes Angebot schriftlich (per Post oder E-Mail) annimmt. Eine mündliche Zusage des Auftraggebers genügt nicht für einen Vertragsabschluss, es sei denn, der Designer erbringt die Leistung.

 

3. Gefahrtragung, Haftung nach Abnahme, Rügepflicht

3.1. Die Zusendung und Rücksendung von Arbeitsergebnissen, Reinzeichnungen, Vorlagen und sonstigen Unterlagen durch den Designer erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

3.2. Mit der Abnahme der Leistungen bzw. des Arbeitsergebnisses und / oder der Freigabe von Entwürfen und Reinzeichnungen übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild mit der Folge, dass die Haftung des Designers insoweit entfällt.

3.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Designer erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse nach Erhalt innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber dem Designer zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung des Werkes, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die Leistungen und Arbeitsergebnisse des Designers in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

 

4. Vergütung, Zahlungsbedingung

4.1. Sämtliche Leistungen und Arbeitsergebnisse, die der Desig­ner für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Die Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzug.

4.2. Die Vergütung ist mit Lieferung und Abnahme der Leistungen bzw. der Arbeitsergebnisse des Designers sowie mit Stellung der Rechnung fällig. Jede Rechnung ist vom Auftrag­geber ohne Abzug sofort nach Erhalt durch Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto zu bezahlen.

4.3. Werden die Leistungen bzw. Arbeitsergebnisse des Designers in Teilen abgenommen, so ist der Designer berechtigt, nach der Abnahme von Teillieferungen vom Auftraggeber eine Teilvergütung zu verlangen.

4.4. Soweit nicht anders vereinbart, besteht für den Designer im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Abnahme der Leistungen oder Arbeitsergebnisse Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Designer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

4.5. Ist für die Durchführung eines Auftrags die Beauftragung Dritter erforderlich, ist der Auftraggeber verpflichtet, die daraus entstehenden Kosten (Fremdkosten) zu tragen (siehe unter Ziffer 5).

 

5. Fremdkosten, Vorauszahlung

5.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu ge­ge­be­nen­falls schriftliche Vollmachten zu erteilen.

5.2. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.

5.3. Der Designer ist berechtigt, vom Auftraggeber Vorauszahlungen von bis zu 50 Prozent der vereinbarten Vergütung zu verlangen, wenn Fremdkosten von über 500,00 € erwartet werden. Sollte der Auftraggeber diese Vorauszahlungen auch nach schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist leisten, ist der Designer berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Die aus dem Rücktritt resultierenden Kosten hat der Auftraggeber zu tragen.

 

6. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte

6.1. Eine Aufrechnung von Gegenforderungen des Auftrag­gebers mit Forderungen des Designers ist nur dann möglich, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

6.2. Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers wegen Ansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen sind ausgeschlossen.

 

7. Herausgabe von Daten

7.1. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Designer nicht verpflichtet, dem Auftraggeber Datenträger, Dateien oder sonstige Daten seiner Leistungen oder Arbeitsergebnisse zu übergeben oder zur Verfügung zu stellen.

7.2. Sollte der Designer dem Auftraggeber Datenträger, Dateien oder sonstige Daten zur Verfügung stellen, dürfen diese nur mit schriftlicher Zustimmung des Designers verändert werden.

 

8. Nutzungseinräumung, Vertragsstrafe bei Verstößen

8.1. Der Auftraggeber erhält vom Designer ein einfaches, nicht-exklusives Nutzungsrecht an den Leistungen und Arbeitsergebnissen bzw. urheberrechtlichen Werken des Designers zu dem vertragsgemäßen Zweck in dem vereinbarten Zeitraum, soweit vertraglich nicht etwas anderes vereinbart wird.

8.2. Die Einräumung der Nutzungsrechte nach dem vorstehenden Absatz an den Auftraggeber erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Auftraggeber die aus dem jeweiligen Auftrag resultierenden Rechnungen vollständig bezahlt.

8.3. Jede über den vertragsgemäßen Zweck hinausgehende Nutzung und Auswertung der Leistungen / Arbeitsergebnisse bzw. urheberrechtlichen Werke des Designers bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Designers. Dies gilt insbesondere für jede erneute Nutzung von Entwürfen und Reinzeichnungen durch den Auftraggeber.

8.4. Eine Unterlizenzierung oder eine Weitergabe der eingeräumten Nutzungsrechte an Dritte durch den Auftraggeber ist ohne Zustimmung des Designers nicht gestattet.

8.5. Mit Übergabe und Abnahme der Leistungen / Arbeitsergebnisse bzw. urheberrechtlichen Werke erwirbt der Auftraggeber vom Designer keine ausschließlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht anders vereinbart, bleibt der Designer Eigentümer der übergebenen Unterlagen, Entwürfe, Reinzeichnungen, Datenträger etc.

8.6. Soweit nicht anders vereinbart, bedürfen Bearbeitungen und Änderungen der Leistungen, Arbeitsergebnisse und der urheberrechtlichen Werke des Designers durch den Auftraggeber der ausdrücklichen Zustimmung des Designers.

8.7. Will der Auftraggeber Leistungen und Arbeitsergebnisse bzw. urheberrechtliche Werke des Designers als formale Schutzrechte zur Eintragung in ein amtliches Register anmelden, bedarf es dazu der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Designers.

8.8. Im Falle einer nicht vom Vertrag umfassten Nutzung, öffentlichen Zugänglichmachung, Veröffentlichung, Weitergabe oder sonstigen Auswertung der Arbeitsergebnisse oder urheberrechtlichen Werke des Designers ist der Auftraggeber neben der vertraglichen Vergütung zusätzlich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung verpflichtet. Davon unberührt bleibt das Recht des Designers, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.

 

9. Urhebernennung

Soweit nicht anders vereinbart, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Designer an geeigneter Stelle vollständig als Urheber zu benennen. Im Falle einer Nichtnennung ist der Auftraggeber neben der vertraglichen Vergütung zusätzlich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung verpflichtet.

 

10. Schutz der Rechte Dritter, Verantwortlichkeit des Auftraggebers

10.1. Der Designer ist nicht dafür verantwortlich, zu überprüfen, inwieweit im Rahmen eines Auftrags verwendete Inhalte Urheberrechte, Markenrechte, Persönlichkeitsrechte und / oder sonstige Rechte Dritter verletzen.

10.2. Der Auftraggeber ist deshalb allein dafür verantwortlich, etwaige notwendige Nutzungsrechte und sonstige Zustimmungen von den Rechteinhabern zu erwerben.

10.3. Der Designer ist verpflichtet, den Auftraggeber auf eventuelle rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern sie ihm bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.

 

11. Freistellungserklärung und Haftung des Auftraggebers

11.1. Der Auftraggeber stellt den Designer hiermit von sämtlichen Ansprüchen und Forderungen gleich welcher Art frei, die von Dritten gegenüber dem Designer wegen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Inhalten und Vorlagen geltend gemacht werden. Dies beinhaltet die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung sowie Gerichtskosten.

11.2. Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Designer für alle vom Designer auf Veranlassung des Auftraggebers eingestellten Inhalte, Texte, Bilder und sonstige Daten, wenn diese gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.

11.3. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftrag­geber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

 

12. Verwendung der Auftragsergebnisse und des Namens des Auftraggebers für Eigenwerbung

12.1. Der Designer ist berechtigt, die im Rahmen des Auftrags erstellten Arbeitsergebnisse bzw. urheberrechtlichen Werke für Eigenwerbung zu verwenden, auch wenn dem Auftraggeber das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wurde.

12.2. Der Designer ist berechtigt, den Namen des Auftraggebers im Rahmen seiner Eigenwerbung als Referenz anzugeben.

 

13. Kündigung

13.1. Jede Kündigungserklärung bedarf der Schriftform (Brief oder E-Mail). Teilkündigungen sind zulässig, soweit sie eine vollständige Leistungsphase betreffen.

13.2. Hat der Auftraggeber den Kündigungsgrund zu vertreten, hat der Designer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Den Parteien bleibt vorbehalten, niedrigere bzw. höhere ersparte Aufwendungen nachzuweisen. Weiter gehende Ansprüche des Auftrag­gebers sind ausgeschlossen.

13.3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

 

14. Haftung und Haftungsbegrenzung

Die Haftung des Designers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen des Designers.

Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht

a: bei Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit);

b: bei Schäden, die durch das Fehlen einer Beschaffenheit entstan­den sind, die der Designer garantiert hat;

c: bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz;

d: bei der Verletzung von Kardinalpflichten (wesentlichen Vertragspflichten). Hierzu gehören die Schäden, die der Designer durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursacht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Der Designer haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

 

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Ist der Auftraggeber ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so gilt als Gerichtsstand Hamburg. Im Übrigen bestimmt sich der Gerichtsstand nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen.

Logo Roland Scheil Design 2018
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